Gesetzlicher Mindestlohn
Ab dem 1.1.2015 gilt bundesweit der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 €.
Aufzeichnungspflicht für Arbeitnehmer
Am 01.01.2015 tritt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer branchenübergreifend der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 € in Kraft. Damit verbunden ist auch die Aufzeichnungspflicht für Minijobber, kurzfristig Beschäftigte sowie Arbeitnehmer in den Brachen, die zur Sofortmeldung bei Beschäftigungsbeginn verpflichtet sind. Personen, die in diese Gruppe fallen, müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeit erfassen. Der Arbeitergeber muss diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufbewahren.
Unternehmen und Betriebe, die unter den §2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes – Baugewerbe, Gaststätten, Personenbeförderungsgewerbe, Speditionen, Gebäudereinigungsgewerbe, Messebau, ... müssen die Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer aufzeichnen. Alle anderen Branchen müssen nur die Arbeitszeiten für die Minijobber und kurzfristig Beschäftigten erfassen.
Mindestlohn bei Praktika
Auch Praktikanten, die während des Studiums oder der Berufsausbildung ein freiwilliges Praktikum absolvieren, fallen unter das Mindestlohngesetz. Schüler und Studenten, die außerhalb ihres Studiums oder ihrer Ausbildung ein Praktikum machen, profitieren ebenfalls vom Mindestlohn. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Praktikanten bereits ein abgeschlossenes Studium oder eine abgeschlossene Berufsausbildung haben.
Ausnahmen gibt es nur für Pflichtpraktika im Rahmen der Schulzeit, des Studiums oder der Ausbildung, hier muss kein Mindestlohn gezahlt werden.
Ebenfalls ausgenommen sind freiwillige Praktika von einer Dauer bis zu drei Monaten, wenn diese zur Orientierung bei der Berufs- oder Studienwahl dienen.
Sonderregelungen
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über ein Jahr arbeitslos waren, muss in den ersten sechs Monaten nicht der Mindestlohn bezahlt werden. Das Ziel dahinter ist es Langzeitarbeitslosen den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu erleichtern.
Übergangsregelungen
Für Zeitungszusteller gibt es eine Übergangsregelung, um die Einführung des Mindestlohns zu erleichtern. Ab dem 1. Januar 2015 erhalten die Beschäftigten mindestens 75 Prozent (6,38 Euro) und ab dem 1. Januar 2016 mindestens 85 Prozent (7,23 Euro) Mindestlohn. Für das anschließende Jahr 2017 ist dann vom 1. Januar bis zum 31. Dezember ein Mindestlohn von 8,50 Euro vorgesehen. Ab dem 1. Januar 2018 gilt dann auch für die Zeitungszusteller der von der Mindestlohnkommission beschlossene Mindestlohn.
Auch für Erntehelfer wurde eine auf vier Jahre befristete Sonderregelung vereinbart, um die Einführung des Mindestlohns für diese Branche zu erleichtern. Die Grenze für die sozialabgabenfreie kurzfristige Beschäftigung wird von 50 auf 70 Tage angehoben.