Umsatzsteueränderung für elektronische Dienstleister


10. Februar 2015, Stephan Brunnet, CEO der softwareinmotion gmbh

Umsatzsteueränderung für elektronische Dienstleister


10. Februar 2015, Stephan Brunnet, CEO der softwareinmotion gmbh

Ab dem 01. Januar 2015 ändert sich in der EU die Umsatzsteuerregelung elektronischer Dienstleistungen.

Geldscheinen mit TAX Holzklötzen

Welche Herausforderungen müssen Sie in ihrem Unternehmen meistern?

Durch die neue Änderung sind vor allem Dienstleistungsunternehmen betroffen, die für Endkunden im EU-Ausland Leistungen erbringen. Hier sind zahlreiche Herausforderungen durch die Unternehmen zu meistern.

Ziel der neuen Umsatzregelung in der Europäischen Union ist es, einheitliche Bedingungen in allen Ländern der EU zu schaffen und somit für mehr Steuergerechtigkeit zu sorgen. Die entsprechende Richtlinie EU 2008/8/EG wurde bereits 2008 verabschiedet und stellt damit keine Überraschung dar.

Die bisherige Regelung war: Elektronische Dienstleistungen werden am Sitz des Leistungserbringers versteuert. Leistungen an Privatpersonen, die in anderen EU-Ländern erbracht wurden, mussten bisher nach deutschem Recht behandelt und entsprechend versteuert werden. Ab Januar 2015 muss die Umsatzsteuer in dem EU-Land abgeführt werden, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Beispielsweise ein EU-Bürger kauft bei einem deutschen Unternehmen ein Smartphone, so muss das Unternehmen das Smartphone mit der Umsatzsteuer des Heimatlandes des Käufers versteuern und abführen. Der Sitz des Unternehmens ist in diesem Fall nicht relevant.

Daraus ergeben Sie die folgenden Punkte:

  • Jede elektronische Dienstleistungen muss im Land des Leistungsempfängers versteuert werden.
  • In jedem EU-Land, in dem ein Unternehmen elektronische Dienstleistungen erbringt, muss dieses umsatzsteuerlich registriert werden.
  • In jedem EU-Land, in dem ein Unternehmen umsatzsteuerlich registriert ist, muss eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden.
  • Angezeigte Bruttopreise in Onlineshops müssen ausländischen Besuchern nach dem Login inklusive ihres länderspezifischen Umsatzsteuersatzes angezeigt werden.

Es gibt aber auch eine Alternative zu diesem aufwendigen Verfahren, die sogenannte Verfahrenserleichterung. Für kleinere Onlineshops gibt es das sogenannte „Mini-One-Stop-Shop (MOSS)“ Verfahren. Das bedeutet, dass ihre Umsätze in andere EU-Staaten bei einer zentralen Anlaufstelle gesammelt, online einreichen können und sich nicht zwingend in jedem EU-Land umsatzsteuerlich registrieren müssen.